Im Oktober 2021 wurden die Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in die Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege aufgenommen (vgl. § 6). Die damit einhergegangenen Regelungen sind sodann am 1. Januar 2022 in Kraft getreten, allerdings entfachen Sie erst dann eine unmittelbare Bindungswirkung, sofern und sobald sie in die jeweiligen landesspezifischen (Rahmen-) Verträge überführt wurden.
In einer Vielzahl von Bundesländern befindet sich der bad e. V. in Verhandlungen mit den Landesverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen. Im Rahmen dieser Verhandlungen kristallisiert sich heraus, dass die vertragliche Einigung häufig sehr nah an den Regelungen der Rahmenempfehlung ausgestaltet wird.
Ohne etwaigen Verhandlungsergebnissen vorgreifen zu können und zu wollen, möchten wir Ihnen im Rahmen dieses Seminars insbesondere die rechtlichen, bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen sowie die damit verbundene Neuausrichtung der Wundversorgung aufzeigen.
Inhalte
- Gründe für die Neuausrichtung der Wundversorgung
- Ausgestaltung der Häusliche Krankenpflege Richtlinie (HKP-Richtlinie) i. V. m. Muster 12
- Unterscheidung zwischen spezialisierten und nicht-spezialisierten Leistungserbringern
- Inhalte des § 6 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V
- Anforderungen an spezialisierte Leistungserbringer auf der Grundlage der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V
- Wunderversorgung durch nicht-spezialisierte Leistungserbringer
- Vergütungsfindung in Zeiten ausstehender landesspezifischer Vereinbarungen
Dozent
Gerrit Praß, Jurist
Referent Niedersachsen und Bremen
Beitrag
für bad e.V. – Mitglieder
64,00 € pro Person
regulär
84,00 € pro Person
Unser Termin
06.11.2024, 10.00 – 12.00 Uhr
Hier geht es direkt zur Anmeldung
Web-Seminar
Sie haben noch keine Erfahrung mit bad-Web-Seminaren sammeln können? KEIN PROBLEM! Gerne erklären wir Ihnen jeden einzelnen Schritt in unserer Anleitung, welche Sie hier einsehen können!
Gerne steht Ihnen das Referat Fort- und Weiterbildung auch vor, während und nach unserer Veranstaltung telefonisch unter der Rufnummer 0201-354001 für Rückfragen zur Verfügung.
Im Oktober 2021 wurden die Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in die Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege aufgenommen (vgl. § 6). Die damit einhergegangenen Regelungen sind sodann am 1. Januar 2022 in Kraft getreten, allerdings entfachen Sie erst dann eine unmittelbare Bindungswirkung, sofern und sobald sie in die jeweiligen landesspezifischen (Rahmen-) Verträge überführt wurden.
In einer Vielzahl von Bundesländern befindet sich der bad e. V. in Verhandlungen mit den Landesverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen. Im Rahmen dieser Verhandlungen kristallisiert sich heraus, dass die vertragliche Einigung häufig sehr nah an den Regelungen der Rahmenempfehlung ausgestaltet wird.
Ohne etwaigen Verhandlungsergebnissen vorgreifen zu können und zu wollen, möchten wir Ihnen im Rahmen dieses Seminars insbesondere die rechtlichen, bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen sowie die damit verbundene Neuausrichtung der Wundversorgung aufzeigen.
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- Unterscheidung zwischen spezialisierten und nicht-spezialisierten Leistungserbringern
- Inhalte des § 6 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V
- Anforderungen an spezialisierte Leistungserbringer auf der Grundlage der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V
- Wunderversorgung durch nicht-spezialisierte Leistungserbringer
- Vergütungsfindung in Zeiten ausstehender landesspezifischer Vereinbarungen
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