Die EU-Whistleblowing-Richtlinie (EU 2019/1937) gibt vor, dass „Hinweisgeber“, also insb. Personen, die im Arbeitsumfeld Verstöße gegen geltendes Recht melden (so genannte „Whistleblower“), durch nationales Recht der Mitgliedsstaaten zu schützen sind. Diese Pflicht erfüllte der deutsche Gesetzgeber durch das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ („Hinweisgeberschutzgesetz“ – HinSchG). Hierdurch beruht der Hinweisgeberschutz nicht mehr nur auf Freiwilligkeit, sondern ist eine verbindliche Vorgabe.
Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nach dem HinSchG gilt für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel von mindestens 50 Beschäftigten. Diese Pflicht zu verletzten kann teuer werden, weshalb Pflegeeinrichtungen sie kennen sollten, um sie zu erfüllen, wenn sie einschlägig ist.
(Weitere Veranstaltungen zum Thema gibt es hier: Beauftragte für das Hinweisgebersystem nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG))
Unsere Schulung schafft hierfür die Grundlage. Zunächst werden die gesetzlichen Vorgaben des HinSchG erläutert und dargestellt, welche Verpflichtungen Pflegeeinrichtungen hiernach wann treffen. Im zweiten Teil der Veranstaltung wird praxisnah vermittelt, wie konkret die gesetzlichen Vorgaben insbesondere zur Einrichtung und zum Betrieb einer „internen Meldestelle“ nach dem HinSchG rechtskonform und sachgerecht umgesetzt werden können. Anhand praktischer Beispiele und Tipps zeigen wir auf, was hierbei zu beachten ist und welche Fehler unbedingt vermieden werden sollten. Neben der Darstellung der Anforderungen an eine selbst betriebene interne Meldestelle wird auch die Alternative dargestellt, diese gesetzliche Verpflichtung durch einen externen Dienstleister erfüllen zu lassen. Den Veranstaltungsteilnehmern wird so eine solide Grundlage für die Entscheidung verschafft, auf welchem Weg sie den Gesetzesvorgaben in ihrer Einrichtung entsprechen möchten.
Dozent
Bernd Rehbein, Qualifizierter Datenschutzbeauftragter
Beitrag
für bad e.V. – Mitglieder
64,00 € pro Person
für Nichtmitglieder
84,00 € pro Person
Unsere Termine
26.06.2024, 10.00 – 12.00 Uhr
Hier geht es direkt zur Anmeldung
17.07.2024, 10.00 – 12.00 Uhr
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14.08.2024, 15.30 – 17.30 Uhr
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18.09.2024, 14.00 – 16.00 Uhr
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23.10.2024, 10.00 – 12.00 Uhr
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20.11.2024, 15.30 – 17.30 Uhr
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11.12.2024, 10.00 – 12.00 Uhr
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Die EU-Whistleblowing-Richtlinie (EU 2019/1937) gibt vor, dass „Hinweisgeber“, also insb. Personen, die im Arbeitsumfeld Verstöße gegen geltendes Recht melden (so genannte „Whistleblower“), durch nationales Recht der Mitgliedsstaaten zu schützen sind. Diese Pflicht erfüllte der deutsche Gesetzgeber durch das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ („Hinweisgeberschutzgesetz“ – HinSchG). Hierdurch beruht der Hinweisgeberschutz nicht mehr nur auf Freiwilligkeit, sondern ist eine verbindliche Vorgabe.
Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nach dem HinSchG gilt für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel von mindestens 50 Beschäftigten. Diese Pflicht zu verletzten kann teuer werden, weshalb Pflegeeinrichtungen sie kennen sollten, um sie zu erfüllen, wenn sie einschlägig ist.
(Weitere Veranstaltungen zum Thema gibt es hier: Beauftragte für das Hinweisgebersystem nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG))
Unsere Schulung schafft hierfür die Grundlage. Zunächst werden die gesetzlichen Vorgaben des HinSchG erläutert und dargestellt, welche Verpflichtungen Pflegeeinrichtungen hiernach wann treffen. Im zweiten Teil der Veranstaltung wird praxisnah vermittelt, wie konkret die gesetzlichen Vorgaben insbesondere zur Einrichtung und zum Betrieb einer „internen Meldestelle“ nach dem HinSchG rechtskonform und sachgerecht umgesetzt werden können. Anhand praktischer Beispiele und Tipps zeigen wir auf, was hierbei zu beachten ist und welche Fehler unbedingt vermieden werden sollten. Neben der Darstellung der Anforderungen an eine selbst betriebene interne Meldestelle wird auch die Alternative dargestellt, diese gesetzliche Verpflichtung durch einen externen Dienstleister erfüllen zu lassen. Den Veranstaltungsteilnehmern wird so eine solide Grundlage für die Entscheidung verschafft, auf welchem Weg sie den Gesetzesvorgaben in ihrer Einrichtung entsprechen möchten.
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