Im Bereich der außerklinischen ambulanten Intensivpflege hat sich im Jahr 2023 viel getan. Die Bundesrahmenempfehlungen nach § 132l SGB V sind seit dem 01.07.2023 in Kraft, die Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorgaben endet für ambulante Dienste zum 31.06.2024.
Sowohl bei der Gründung als auch beim Betrieb eines ambulanten Intensivpflegedienstes sind eine Vielzahl von Anforderungen zu erfüllen und neue Vorgaben zu beachten. Diese Anforderungen unterscheiden sich zum Teil sehr von den Anforderungen an die häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V und haben sich in den letzten Jahren stark verändert.
Die Planung zur Gründung sollte wohl durchdacht und vorausschauend sein und wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch Betriebe, die seit vielen Jahren auf dem Markt sind, müssen sich den neuen Gegebenheiten anpassen.
Damit Sie wissen, was auf Sie zukommt und welche einzelnen Schritte Sie für die Gründung Ihres Dienstes einleiten müssen, wollen wir Ihnen im Rahmen dieser Fortbildungsveranstaltung umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen und praktische Hinweise erteilen.
Inhalte
- Unterscheidung Intensivpflege und „normaler“ häuslicher Krankenpflege
- Bundesrechtliche Vorgaben
- Landesrechtliche Besonderheiten
- WG-Versorgung
- Baurechtliche Hürden
- Arbeitsrecht in der ambulanten Intensivpflege
Dozentin
Maria Dahlenburg, Syndikusrechtsanwältin
Referentin Berlin und Brandenburg
Beitrag
für bad e.V. – Mitglieder
84,00 € pro Person
regulär
114,00 € pro Person
Unsere Termine
14.11.2024, 09.30 – 12.00 Uhr
Hier geht es direkt zur Anmeldung
12.12.2024, 10.00 – 12.30 Uhr
Hier geht es direkt zur Anmeldung
Web-Seminar
Sie haben noch keine Erfahrung mit bad-Web-Seminaren sammeln können? KEIN PROBLEM! Gerne erklären wir Ihnen jeden einzelnen Schritt in unserer Anleitung, welche Sie hier einsehen können!
Gerne steht Ihnen das Referat Fort- und Weiterbildung auch vor, während und nach unserer Veranstaltung telefonisch unter der Rufnummer 0201-354001 für Rückfragen zur Verfügung.
Im Bereich der außerklinischen ambulanten Intensivpflege hat sich im Jahr 2023 viel getan. Die Bundesrahmenempfehlungen nach § 132l SGB V sind seit dem 01.07.2023 in Kraft, die Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorgaben endet für ambulante Dienste zum 31.06.2024.
Sowohl bei der Gründung als auch beim Betrieb eines ambulanten Intensivpflegedienstes sind eine Vielzahl von Anforderungen zu erfüllen und neue Vorgaben zu beachten. Diese Anforderungen unterscheiden sich zum Teil sehr von den Anforderungen an die häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V und haben sich in den letzten Jahren stark verändert.
Die Planung zur Gründung sollte wohl durchdacht und vorausschauend sein und wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch Betriebe, die seit vielen Jahren auf dem Markt sind, müssen sich den neuen Gegebenheiten anpassen.
Damit Sie wissen, was auf Sie zukommt und welche einzelnen Schritte Sie für die Gründung Ihres Dienstes einleiten müssen, wollen wir Ihnen im Rahmen dieser Fortbildungsveranstaltung umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen und praktische Hinweise erteilen.
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- Bundesrechtliche Vorgaben
- Landesrechtliche Besonderheiten
- WG-Versorgung
- Baurechtliche Hürden
- Arbeitsrecht in der ambulanten Intensivpflege
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Maria Dahlenburg, Syndikusrechtsanwältin
Referentin Berlin und Brandenburg
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