Abrechnen ohne eine Lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR) ist bald nicht mehr möglich. Voraussichtlich ab September 2025 wird die LBNR erforderlich sein. Das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) dient vorrangig der Erteilung der LBNR.
Viel wichtiger noch: Die Beschäftigtennummer muss in die Rechnung, und zwar für jede einzelne Leistung gesondert und auch dann, wenn nicht vollelektronisch abgerechnet wird. Die Leistungserfassung kann damit sinnvoll nur noch digital erfolgen.
Inhalte
- LBNR – Der Weg dorthin
- Leistungserfassung – digital
- Herkömmliche Abrechnung – mit LBNR
- Vollelektronische Abrechnung – Grundzüge
Beitrag
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